Der Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber der Zugewinnausgleichsforderung kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, wenn sich die Ehepartner in einem beiderseitigen Irrtum über die Eigentumslage an einem Grundstück befunden haben und der Alleineigentümer bis zur Aufdeckung des Irrtums die vermeintlichen Miteigentumsansprüche laufend anerkannt und erfüllt hat.
Normenkette:
BGB § 1378 ; Fundstellen
FamRZ 1982, 1071
LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 23