Eine »kürzere Zeit« liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn die Ehegatten im letzten Trennungsjahr länger als vier Monate zusammengelebt haben.
Normenkette:
BGB § 1567 ; Hinweise:
Dies entspricht der weit überwiegenden Meinung, nach der drei Monate die obere Grenze sind (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1567 Rdn. 34 m.N.; im Ergebnis auch FamK-Rolland, § 1567 Rdn. 18).
Fundstellen
FamRZ 1982, 1015
LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 21