Liegt das bereinigte monatliche Einkommen des Unterhaltsschuldners deutlich über der obersten Einkommensgruppe der maßgeblichen Unterhaltstabelle, so ist diese entsprechend der ihr innewohnenden Systematik weiter fortzuschreiben und der Unterhaltsberechtigte ist in der angemessenen Fortschreibungsstufe einzuordnen.
Normenkette:
BGB § 1610 ; Fundstellen
FamRZ 1992, 715
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 15