Die Parteien streiten um die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs und um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich.
Der Kläger ist der eheliche Vater der beiden Beklagten. Im Unterhaltsverfahren 814 F 2331/88 des Amtsgerichts München - Familiengericht - verpflichtete er sich gegenüber den Beklagten mit Prozeßvergleich vom 13.7.1988 zu Unterhaltszahlungen wie folgt:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerinnen ab Juli 1988 einen. monatlichen, monatlich im voraus fälligen Kindesunterhalt
von DM 375,-- für ... geb. 19.12.1973,
und
von DM 315, -- für ... geb. 22.4.1980,
abzüglich anteiliges Kindergeld, derzeit DM 160,--, derzeit also insgesamt DM 530,-- zu. bezahlen.
2.
3.
4. Dem Vergleich liegt für den laufenden Unterhalt folgende Berechnung zugrunde:
Monatliches Nettoeinkommen des Beklagten DM 2495,--, Anzahl der Unterhaltsberechtigten: 2 minderjährige Kinder, 1 erwachsener Sohn, eine einkommenslose Ehefrau.
Aus diesem Grunde wurde der Beklagte in die Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft (Einkommen von 2100,-- DM bis 2400,- DM).
Bei dem Unterhalt für den erwachsenen Sohn war zu berücksichtigen, daß er ein Eigeneinkommen von ca. DM 480,-- hat.
Für den Unterhaltszeitraum vom 1.7.1988 bis 30.4.1990 leistete er Zahlungen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und nach den von ihm vorgelegten Bankbelegen (Bl. 28 bis 32 d.A.) wie folgt:
1. für ...
gem. Beleg vom 18.09.89 240,-- DM
vom 23.10.89 100,-- DM
vom 14.12.89 100,-- DM
vom 28.02.90 100,-- DM
vom 17.4.90 100,-- DM
640,-- DM
2. f ür ...
gem. Beleg vom 18.09.89 290,-- DM
vom 23.10.89 290,-- DM
vom 12.12.89 290,-- DM
vom 28.02.90 290,-- DM
vom 17.04.90 90,-- DM
1250,-- DM
3. für folgende Zahlungen läßt sich eine Aufteilung zwischen den beiden unterhaltsberechtigten Töchtern nicht feststellen:
Zahlungen an Rechtsanwältin ..., die damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, vom Februar bis Juni 1989:
1700,-- DM
Hiervon wurden an die Beklagten nur 1637,07 DM weitergeleitet.
Zahlungen an die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beklagten unmittelbar:
1637,50 DM
gem. Beleg vom 14.07.89 250,-- DM
vom 17.07.89 280,-- DM
nach Angabe der Beklagten
im März 1990 (Bl. 60 d.A.) 200,-- DM
4067,50 DM
Die Beklagte zu 1) erhielt seit 4.9.1989 bis 10.6.1990 Ausbildungsbeihilfe als Behinderte nach §
a) wegen eines angeblichen Gesamtrückstands für beide Beklagte für den Unterhaltszeitraum vom 1.4.1987 bis 30.4.1990 von 10.390,43 DM,
b) wegen eines laufenden Unterhalts von monatlich insgesamt 530,-- DM für beide Beklagte ab 1.5.1990.
Danach haben die Parteien übereinstimmend festgestellt, daß ein Rückstandsbetrag von 5625,-- DM für die Zeit vom 1.4.1987 bis 30.6.1987 von den Beklagten nicht vollstreckt wird. Demgemäß haben die Beklagten über den Unterhaltsbeistand dem Vollstreckungsgericht München mit Schreiben vom 26.9.1990 (Bl. 57 d.A.) mitgeteilt, daß an die Stelle des Rückstandsbetrags von 10390,43. DM ein solcher von 5955,43 DM trete. Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschuß, der ohne Anhörung des Klägers erlassen worden ist, wurde nicht eingelegt.
Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für seinen volljährigen Sohn, die im Vergleich berücksichtigt wurde, ist seit Juni 1990 weggefallen. Der Sohn, der weiter beim Kläger wohnt, zahlt seitdem 500 DM monatlich für Kost und Logis.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, seitdem die Beklagte Ausbildungsgeld vom Arbeitsamt erhalte, sei er nicht mehr unterhaltspflichtig, da das Ausbildungsgeld voll auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei. Mit Rücksicht auf den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten zu 1) ab 1.9.1989 habe für die Zeit vom 1.7.1988 bis 30.4.1990 an beide Beklagte insgesamt 9300,- DM Unterhalt bezahlen müssen. Hierauf habe er 5757,50 DM erbracht, so daß die Beklagten für diese Zeit lediglich einen Rückstand von 3542,50 DM anstelle des mit der Lohnpfändung geltend gemachten Betrages von 10390,43 DM verlangen könnten. Für die den errechneten Rückstand übersteigende Beträge sei die Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich vom 13.7.1988 für unzulässig zu erklären.
Der Kläger hat beantragt:
I. Es wird festgestellt, daß der Kläger der Beklagten zu 1) ab 1.9.1989 keinen Unterhalt mehr aus der am 13.7.1988 vor dem Amtsgericht München -Familiengericht- unter Aktenzeichen 814 F 2331/88 geschlossenen Vereinbarung schuldet.
II. Die Zwangsvollstreckung aus der Vereinbarung vorm 13.7.1988 vor dem Amtsgericht München -Familiengericht-, Aktenzeichen 814 F 2331/88, wird für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines höheren Unterhaltsrückstands als DM 3542,50 zum Stichtag 30.4.1910 betrieben wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben ausgeführt, die von der Beklagten zu 1) bezogenen Leistungen nach dem
Das ... hat mit Endurteil vom 5.12.1990 den Feststellungsantrag als unbegründet und die Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig abgewiesen. Zwar habe der Kläger, obwohl eine gleichzeitig erhobene Abänderungs- und Vollstreckungssabwehrklage nicht auf denselben Sachverhalt gestützt werden könne, im konkreten Fall eine zulässige Klagenverbindung vorgenommen. Die Feststellungsklage, welche eine Abänderungsklage nach §
Da die eine der Beklagten sich Zahlungen für die andere jeweils nicht anrechnen lassen müsse, fehle es, bezüglich der Vollstreckungsabwehrklage an einem hinreichend bestimmten Klageantrag. Der Kläger trage nicht vor, hinsichtlich welcher Monatsrate für welchen der beiden Gläubiger die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden solle.
Gegen das ihm am 7.12.1990 zugestellte Urteil richtet sich die am 3.1.1991 beim Oberlandesgericht eingelegte und innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 1.3.1991 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger behauptet, zwischen den Parteien sei immer unstreitig gewesen, daß sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse, abgesehen vom Bezug der Ausbildungsbeihilfe durch die Beklagte zu 1), seit Abschluß des Prozeßvergleichs vom 13.7.1988 nicht verändert hätten. Darüber hinaus sei sein Einkommen seit Januar 1991 wegen einer Erkrankung an der Wirbelsäule und an der Leiste gesunken (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 6.6.1991). Die Vollstreckungsabwehrklage sei zulässig, da sich die Verteilung der bis 30.4.1990 bezahlten Beträge auf die Beklagten entsprechend §
Der Kläger beantragt:
I. Das Urteil des Amtsgerichts München -Familiengericht- vom 5.12.1990 wird aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, daß der Kläger der Beklagten zu 1) ab 1.9.1989 keinen Unterhalt mehr aus der am 13.7.1988 vor dem Amtsgericht München -Familiengericht- unter Aktenzeichen 814 F 2331/88 geschlossenen Vereinbarung schuldet.
III. Die Zwangsvollstreckung aus der Vereinbarung vorm 13.7.1988 vor dem Amtsgericht München - Familiengericht -, Aktenzeichen 814 F 2331/88, wird für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines höheren Unterhaltsrückstands als DM 3542,50 zum Stichtag 10.4.1990 betrieben wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger müsse, wenn er eine Abänderung des Unterhaltstitels begehre, sämtliche für die Abänderung maßgeblichen Umstände darlegen. Für die Vollstreckungsklage habe er nicht vorgetragen, welche angeblich überzahlten Beträge auf die jeweilige Beklagte entfielen.
Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien schriftliches Verfahren angeordnet. Die nach §
Die nach §§
Auch der Senat sieht die vom Kläger vorgenommene objektive Klagenhäufung als zulässig an (§
Gegen die Zulässigkeit der Abänderungsklage, auch was das Wesentlichkeitserfordernis des §
1. Soweit sich in Richtung auf die Beklagte zu 1) beide Klagen überschneiden, fehlt für die Abwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger kann im Hinblick auf eine zu besorgende Vollstreckung durch Vorlage eines Abänderungsurteils nach §§
2. Der gegen beide Beklagte gerichteten Abwehrklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit das Stadtjugendamt München als Unterhaltsbeistand für die Beklagten verbindlich erklärt hat, daß es Rückstände aus der Zeit vor dem 1.7.1988, nämlich einen Betrag von 5625,-- DM, nicht gegen den Kläger vollstrecken werde. Der Kläger muß daher nicht die Vollstreckung des mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20.8.1990 geltend gemachten Rückstands von 10.390,43 DM besorgen. Allenfalls kann er noch mit der Vollstreckung eines Rückstandsbetrags von 5955,43 DM, wie vom Stadtjugendamt mit Schreiben vom 26.9. 1990 an das Vollstreckungsgericht mitgeteilt, rechnen. Daß der Pfändungs- und überweisungsbeschluß noch unverändert besteht, begründet das Rechtsschutzinteresse nicht. Es ist Sache des Klägers, gegen den Beschluß, der ohne seine Anhörung erlassen wurde, mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung (§
3. Wie das ... ist der Senat der Ansicht, daß die Abwehrklage mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags insgesamt unzulässig ist. Der Kläger hat seinen Antrag nicht so gestellt, daß sich ergibt, welcher Teil der Gesamtforderung von 3542,50 DM, die er selbst für noch vollstreckbar ansieht, auf die jeweilige Beklagte fällt. Würde der Senat die Aufteilung anhand des Sachvortrags der Parteien und der vom Kläger vorgelegten Zahlungsbelege selbst vornehmen und ein entsprechendes Urteil erlassen, ließe sich nicht feststellen, gegenüber welcher der Beklagten der Kläger in welcher Höhe beschwert ist. Zwar hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22.4.1991 nicht darauf hingewiesen, daß er die Ansicht des Erstgerichts über die Unzulässigkeit der Abwehrklage wegen Fehlens eines hinreichend bestimmten Klageantrags teilt, der Kläger war auf die Rechtserheblichkeit dieser Frage aber durch das angefochtene Urteil und die Berufungserwiderung der Beklagten ausreichend hingewiesen.
Der Kläger führt zutreffend aus, daß bei Leistungen eines Schuldners, die einheitlich und gleichzeitig für mehrere Gläubiger geschehen, eine entsprechende Anwendung des §
II.
Die lediglich gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Abänderungsklage ist teilweise begründet.
1. Das der Beklagten zu 1) gewährte Ausbildungsgeld nach §
a) Der ... hat sich zu dieser Frage nur im Zusammenhang mit der Ausbildungsbeihilfe nach §
b) Für die Beihilfe für Behinderte nach §
Auf das Ausbildungsgeld... ist Einkommen wie folgt anzurechnen:
1. Einkommen des Behinderten in voller Höhe. Einkommen aus... Unterhaltsleistungen bleiben bis 300 DM monatlich anrechnungsfrei; darüber hinaus bleiben bei berufsfördernden Bildungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-5 (AReha)monatlichweitere145 DM anrechnungsfrei.
2. Einkommen der Eltern, soweit es 4000 DM übersteigt; bei getrenntlebenden Elternteilen, soweit es 2500 DM bei dem Elternteil monatlich übersteigt, bei dem der Behinderte lebt.
Eine Möglichkeit der Überleitung von Unterhaltsansprüchen ist im Gesetz nicht vorgesehen, so daß der Unterhaltspflichtige weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft mit einer Inanspruchnahme durch die ... rechnen muß. Das gewährte Ausbildungsgeld deckt deswegen den Unterhaltsbedarf des Berechtigten auch im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen endgültig ab. Aus der gesetzlichen Bestimmung, daß die Beihilfe grundsätzlich auch dann gewährt werde, wenn dem Berechtigten die erforderlichen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspruch zur Verfügung ständen, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß Anrechnungsfreiheit kraft gesetzlicher Anordnung eintritt. Das Gesetz bestimmt nur die Voraussetzungen, unter welchen die ... die Beihilfe zu gewähren hat. Es trifft aber keine Regelung zur Frage, in welcher Weise bei Bewilligung die Bedürftigkeit im Sinne der Unterhaltsberechtigung gemäß §
2. Die Beklagte zu 1) hat keinen konkreten Sachvortrag dazu gebracht, ob und in welchem Umfang sie einen Teil der gewährten Ausbildungsbeihilfe zur Abdeckung ausbildungsbedingter Mehrkosten benötigt. Es ist deswegen von voller Anrechenbarkeit auszugehen. Allerdings werden wegen der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt (§
3. Für den Zeitraum vom 4.9.1989 bis 31.12.1989 haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Unterhaltsbemessung im Prozeßvergleich vom 13.7.1988 maßgebend waren, nach Überzeugung des Senats, wenn man von dem bezogenen Ausbildungsgeld absieht, nicht geändert. Es ist nicht ersichtlich, daß sich das Einkommen des Klägers gegenüber dem Jahr 1988 so verändert hätte, daß eine Eingruppierung in die nächsthöhere Einkommensgruppe der Tabelle in Betracht gekommen wäre. Daß die Tabelle mit Wirkung vom 1.1.1989 neu gefaßt wurde, wobei sich die Unterhaltssätze der betreffenden Einkommensgruppe nur um 10 DM monatlich erhöhten, stellt ohnehin keine Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände dar. Der vereinbarte Unterhalt ermäßigte sich für den Monat September 1989 um den anteiligen Betrag für die Zeit vom 4.9. bis 30.9.1989 von 195,75 DM auf 99,25 DM und für die Monate Oktober bis Dezember 1989 um je 217,50 DM auf jeweils 77,50 DM.
4. Im Jahr 1990 ist nach den eigenen Angaben des Klägers von einem (vgl. Schriftsatz vom 6.6.1991) erhöhten durchschnittlichen Nettoeinkommen von 2989 DM auszugehen, wenn man erwägt, daß 13 Gehälter und Urlaubsgeld bezogen wurden. Die Einstufung in die Einkommensgruppe von 2400 bis 2800 DM der Tabelle erscheint damit angemessen. Der Tabellenunterhalt für die Beklagte erhöht sich auf 425 DM monatlich, und zwar unabhängig davon, ob man die Tabelle mit dem Stand vom 1.1.1989 oder dem Stand vom 1.1.1985 heranzieht. Bis zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung für den volljährigen Sohn betrug der Unterhaltsbedarf der Beklagten zu 1) nach Abzug des anteiligen Kindergelds von 80 DM somit 345 DM, auf die 217,50 DM anzurechnen sind, so daß ein Betrag von 127,50 DM monatlich verblieb. Für das Restjahr 1990 ist eine Tiefergruppierung wegen der Unterhaltspflicht für 4 Unterhaltsberechtigte nicht mehr geboten, so daß die Einkommensgruppe von 2 800 bis 3400 DM gilt. Der Tabellenunterhalt belief sich vom 1.6.1990 bis 31.12.1990 damit auf 475 DM. Zu bezahlen waren nach Abzug des anteiligen Kindergeldes und des Anrechnungsbetrags von 217,50 DM noch 177,50 DM monatlich.
5. Im Jahr 1991 hat sich das Einkommen des Klägers wegen seines Krankenstands vermindert. Er erhält jedenfalls ein tägliches Krankengeld von 85,46 DM, was einem Monatseinkommen 2563,80 DM (30 * 85,46 DM gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 5. Buch Sozialgesetzbuch) entspricht. Hiervon werden jedoch noch die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen (§
III.
Die Kostenentscheidung war nach §§
Der Gesamtstreitwert für beide Instanzen beträgt 14222,93 DM. Die Abänderungsklage erfaßte den Zeitraum ab 1.9.1989. Sie wurde am 5.9.1990 eingereicht. Die Unterhaltszahlung war im voraus fällig, so daß der Monat September 1990 noch zum Rückstand im Sinne des §
Die Vollstreckungsabwehrklage betraf einen ursprünglich streitigen Unterhaltsrückstand bis 30.4.1990 von 6847,31 DM (10390,43 DM - 3542,50 DM). Sie wurde nicht teilweise für erledigt erklärt, sondern bis zuletzt in vollem Umfang aufrechterhalten. Auf die Beklagte zu 1) entfiel im Rahmen des Gesamtstreitwerts ein Streitwertanteil von 10798,97 DM, der sich zusammensetzt aus dem Wert der Abänderungsklage (7375 DM) und der nach §
Obsiegt hat der Kläger nur in Richtung auf die Beklagte zu 1) in Höhe eines Betrages von 4375,75 DM. Dies betrifft einen Unterhaltsrückstand vom 1.9.1989 bis einschließlich September 1990 von 2155,75 DM (99,25 DM +3*77,50DM + 5 *127,50 DM + 4 * 177,50DM = 1679,25 DM; 3835DM - 1679,25 DM = 2155,75 DM) sowie den laufenden Unterhalt für ein Jahr ab 1.10.1990 in Höhe von 2220 DM (3 * 177,50 DM + 9 * 87,50 DM = 1320 DM; 3540 DM - 1320 DM = 2220 DM). Dies bedeutet im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von 14222,93 DM ein Obsiegen von 30,77 % und im Verhältnis zur Beklagten zu 1) (10798,97 DM) ein Obsiegen von 40,52 %, so daß sich Quoten von 3/10 und 2/5 ergeben.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§
IV.
Die Revision zum ... war zuzulassen (§§
Von grundsätzlicher Bedeutung erscheinen die Fragen, welche zum Verhältnis von Abänderungsklage und Vollstreckungsabwehrklage zu entscheiden waren, sowie das für die Abänderungsklage zentrale Problem, ob Leistungen nach §