Zuschüsse der Schwiegereltern an ihre Tochter und den Schwiegersohn zum Bau eines Familienheims erfolgen in der Regel unter der stillschweigenden Voraussetzung des Fortbestands der Ehe der Kinder. Wird die Ehe der Tochter geschieden, können die Schwiegereltern vom Schwiegersohn den auf ihn fallenden Anteil der Geldzuwendungen grundsätzlich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangen.
Normenkette:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2, § 1372 ; Fundstellen
FamRZ 1992, 308
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 29
NJW 1992, 1461