Macht ein Elternteil Kindesunterhalt als Prozeßstandschafter geltend, muß er zur Erlangung von Prozeßkostenhilfe sich des gem. § 117 Abs. 4 ZPO eingeführten Vordrucks bedienen. Er ist als Antragsteller Adressat der in § 117 ZPO geregelten Formerfordernisse.
Normenkette:
BGB § 1629 ; Fundstellen
FamRZ 1991, 961