OLG Stuttgart vom 29.05.1991
15 UF 57/91
Normen:
BGB § 1610, § 1618a;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1472
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 49

OLG Stuttgart - 29.05.1991 (15 UF 57/91) - DRsp Nr. 1994/13419

OLG Stuttgart, vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 15 UF 57/91

DRsp Nr. 1994/13419

A. a. Für den in § 1610 Abs. 2 Satz 2 BGB geforderten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Vorbildung "zu einem Beruf" spricht es, wenn beide Ausbildungsabschnitte derselbe Berufssparte angehören, einander fachlich ergänzen, der Weiterführung, Vertiefung oder Vorbereitung des jeweils anderen Ausbildungsabschnittes dienen bzw. wenn die gebotene Zielstrebigkeit und Einheitlichkeit erkennbar ist. b. Hat das in Ausbildung befindliche, volljährige Kind seine Absicht, jedenfalls studieren zu wollen, gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Eltern geäußert, so ist die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs nicht gewahrt, wenn eine zeitliche Unterbrechung wegen praktischer Berufsausbildung erfolgt.

Normenkette:

BGB § 1610, § 1618a;

Hinweise:

Bestätigt durch LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 48. Zu LS 49 b vgl. aber LSK-FamR/Hannemann LS 44, wonach eine Unterrichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils über den geplanten Ausbildungsweg dann nicht erforderlich ist, wenn die Unterhaltsberechtigte die Absicht, anschließend zu studieren, erkennbar bereits zu Beginn einer zeitlich vorausgegangenen Lehre gefaßt hatte.