Bestätigt durch LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 48. Zu LS 49 b vgl. aber LSK-FamR/Hannemann LS 44, wonach eine Unterrichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils über den geplanten Ausbildungsweg dann nicht erforderlich ist, wenn die Unterhaltsberechtigte die Absicht, anschließend zu studieren, erkennbar bereits zu Beginn einer zeitlich vorausgegangenen Lehre gefaßt hatte.
B. Nicht nur aus unterhaltsrechlicher Sicht, sondern auch aus der allgemeinen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen Eltern und Kind ergibt sich, daß die Eltern eines volljährigen Kindes darauf vertrauen dürfen, daß ein volljähriges Kind, welches eine erste Ausbildung beendet hat und im erlernten Beruf tätig wird, damit seine Berufsausbildung beendet hat.
In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise dann eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, wenn sie es in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben.
B. Zum Anspruch des Kindes auf eine Zweitausbildung s. vorst. LSK-FamR/Hannemann, §