FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2010
3 K 361/03
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1993 § 2 Abs. 1; HGB § 49; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1331

Organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 3 K 361/03

DRsp Nr. 2010/23256

Organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft

1. Hält eine GmbH als Muttergesellschaft 51 % der Anteile der Tochter-GmbH und die übrigen Anteile der Geschäftsführer der Tochter-GmbH, der zugleich Prokurist der Muttergesellschaft ist, liegt aufgrund fehlender organisatorischer Eingliederung keine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn die Mutter-GmH über keine institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Tochter-GmbH verfügt und keine Möglichkeit der Willensbildung bei der Geschäftsführung der Tochter-GmbH besteht. 2. Die Abrede der Tochter-GmbH Weisungen erteilen zu können, begründet keine organisatorische Eingliederung, wenn die tatsächliche Ausführung aufgrund fehlender Möglichkeit die Geschäftsführung anzuweisen, nicht sichergestellt ist.