FG München - Urteil vom 29.11.2001
14 K 3554/97
Normen:
UStG 1980 § 3a Abs. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1 ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 ; UStG 1980 § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ; UStG 1980 § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 353

Ort der Leistung bei Veranstaltung von Sportreisen ins Ausland; Umsatzsteuer 1989, 1990, 1991

FG München, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 14 K 3554/97

DRsp Nr. 2002/3309

Ort der Leistung bei Veranstaltung von Sportreisen ins Ausland; Umsatzsteuer 1989, 1990, 1991

Liegen die Schwerpunkte der von einem Reiseveranstalter erbrachten Eigenleistungen in der Planung, Organisation und Durchführung verschiedener Sportaktivitäten der Reiseteilnehmer (z. B. Beschaffung, Transport, Wartung und Ausgabe der Sportgeräte, Einrichtungen von Surfstationen, Bestimmung von Sportarealen, Veranstaltung von Schulungen und Wettbewerben) sowie in der entsprechenden Betreuung der Reiseteilnehmer (Einweisung in Sportgeräte, Animation, Training usw.) durch das vor Ort vom Reiseveranstalter eingesetzte Personal, bestimmt sich der Ort der als wirtschaftliches Ganzes, als ein Bündel von Haupt- und Nebenleistungen erbrachten sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG.

Normenkette:

UStG 1980 § 3a Abs. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1 ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 ; UStG 1980 § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ; UStG 1980 § 3 Abs. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die durch Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in den Streitjahren 1989 bis 1991 noch als ... GmbH firmierte, wurde am 25. Juli 2000 im Handelsregister gelöscht. Für die Klägerin wurde im September 2001 eine Nachtragsliquidatorin bestellt.