FG Sachsen - Urteil vom 09.04.2010
4 K 584/06
Normen:
UStG 1999 § 3a Abs. 1; UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a;

Ort der Leistung eines Reiseveranstalters; Weiterveräußerung eines im Ausland stattfindenden Kulturprogramms an inländische Reiseunternehmen

FG Sachsen, Urteil vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 584/06

DRsp Nr. 2010/8741

Ort der Leistung eines Reiseveranstalters; Weiterveräußerung eines im Ausland stattfindenden Kulturprogramms an inländische Reiseunternehmen

Ein Reiseveranstalter, der im Ausland (hier: Tschechien) stattfindende Showprogramme von einem örtlichen Veranstalter ankauft und im Rahmen eines Kettengeschäfts im eigenen Namen an inländische Reiseunternehmen weiterveräußert, erbringt insoweit keine Leistung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG, da er selbst nicht Veranstalter des Showprogramms ist. Die Leistungen sind vielmehr nach § 3a Abs. 1 UStG am inländischen Geschäftssitz des Reiseveranstalters ausgeführt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Normenkette:

UStG 1999 § 3a Abs. 1; UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiseveranstalters. Die Klägerin begehrt die Rückgängigmachung der Umsatzsteuer in der Folge einer Betriebsprüfung und stützt dies auf § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG : Die in Rede stehenden Erlöse aus der Weiterveräußerung des Kulturprogramms mit Veranstaltungsort K. L. (Tschechien) im Rahmen eines Kettengeschäftes an inländische Reiseveranstalter seien im Inland nicht steuerbar.