BFH - Urteil vom 06.12.2007
V R 24/05
Normen:
UStG (1999) § 3 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 lit. a, b ; BGB § 454 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 713
BFHE 219, 476
BStBl II 2009, 490
DB 2008, 446
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6226/04

Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe

BFH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen V R 24/05

DRsp Nr. 2008/4453

Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe

»1. Führt eine Versendung oder Beförderung zu einer Lieferung, so bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999, ansonsten nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999. 2. Der Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe ist nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999 zu beurteilen.«

Normenkette:

UStG (1999) § 3 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 lit. a, b ; BGB § 454 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Ort von Lieferungen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässige Kapitalgesellschaft; sie handelte mit Damenfeinstrumpfhosen, die sie über ein besonderes Vertriebssystem direkt an die Kunden in Deutschland verkaufte.

Die Klägerin warb für ihre Produkte in Zeitschriftenbeilagen. Interessenten konnten durch Ausfüllen eines Formulars ein sogenanntes "Gratis-Exemplar" anfordern und damit für eine Anknüpfung der Geschäftsbeziehung sorgen (im Weiteren: Erstbestellung). In dem Anzeigentext hieß es: