FG Hessen - Urteil vom 21.05.2014
6 K 2858/11
Normen:
UStG § 3a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4;

Ort der sonstigen Leistung bei der Vermittlung von Sportwetten

FG Hessen, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 6 K 2858/11

DRsp Nr. 2014/11696

Ort der sonstigen Leistung bei der Vermittlung von Sportwetten

Bei der Vermittlung von Sportwetten handelt es sich um eine einheitliche Vermittlungsleistung, wobei die eigentliche Wettvermittlung als Hauptleistung und die Aushändigung des Wettscheins sowie die Auszahlung des Gewinns als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind. Prägend für die einheitliche Leistung ist, dass der Abschluss eines Wettvertrages zwischen dem Wetthalter und Wettkunden vermittelt wird. Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist der vorrangige Anknüpfungspunkt für den Ort der Dienstleistung. Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, kommt als Ort der Vermittlungsleistung nur in Betracht, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einem steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat. Eine feste Niederlassung des Unternehmens liegt nur dann vor, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmens tätig wird diesem gegenüber nicht selbstständig ist.