FG Hessen - Urteil vom 25.11.2008
6 K 2542/01
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 2; 6. RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2b;
Fundstellen:
EFG 2009, 1155

Ort der sonstigen Leistungen bei der Organisation und Durchführung von Kongressen - Ort der sonstigen Leistung; Werbung; öffentlichkeitsarbeit; Kongress; Organisationen; Euro; Information

FG Hessen, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 2542/01

DRsp Nr. 2009/10752

Ort der sonstigen Leistungen bei der Organisation und Durchführung von Kongressen - Ort der sonstigen Leistung; Werbung; öffentlichkeitsarbeit; Kongress; Organisationen; Euro; Information

1. 1.Kongresse dienen in erster Linie der Information der Teilnehmer, so dass die erbrachten organisatorischen Vorarbeiten nicht als Werbeleistungen zu qualifizieren sind, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 UStG, dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers, richtet. 2. Seminare und ähnliche Veranstaltungen entfallen 100 den Begriff der Werbung, so dass sich der Leistung auch richtet, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die betreffende Leistung erfolgt, zur Übermittlung einer Werbebotschaft beitragen und so der Absatzförderung dienen. 3. Die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG umfasst auch den Begriff der öffentlichkeitsarbeit, wenn die betreffenden Vorgänge mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden sind, durch die das Publikum - zum Zweck der Erhöhung des Absatzes - über die Existenz und die Eigenschaften eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung unterrichtet werden soll, damit zumindest eine mittelbare Förderung der Absatzpolitik durch Erzeugung einer positiven Grundeinstellung (Verständnis, Wohlwollen und Vertrauen) der öffentlichkeit gegenüber einem Unternehmen erstrebt wird.