OVG Schleswig-Holstein vom 01.08.1991
3 L 143/91
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 74
NJW 1992, 258
NJW 1994, 1176

OVG Schleswig-Holstein - 01.08.1991 (3 L 143/91) - DRsp Nr. 1994/14148

OVG Schleswig-Holstein, vom 01.08.1991 - Aktenzeichen 3 L 143/91

DRsp Nr. 1994/14148

Lebt ein Beamter mit einer Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so erwächst daraus für ihn nach einer vom Senat angenommenen Zeit von einem Jahr eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an sie. Es ist nicht Aufgabe des Senats, eine Abhandlung darüber zu schreiben, was das »Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden« ist. Jedenfalls aber verstieße es gegen alle Gebote menschlichen Anstandes, wenn ein Partner den anderen, der unterhaltsbedürftig ist, aus der Wohnung verstieße, damit dieser dann staatliche Sozialleistungen erhält. Deshalb hat der Beamte dann auch Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 gem. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, 2 BBesG.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise:

Der Senat setzt sich damit bewußt in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG.

Die Entscheidung dürfte kaum haltbar sein, vgl auch die Anmerkungen von Rüthers, NJW 1992, 979, Schroer, NJW 1992, 1605 und Atzler, NJW 1992, 1606.

Der Senat setzt sich damit bewußt in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG. Die Entscheidung dürfte kaum haltbar sein, vgl auch die Anmerkungen von Rüthers, NJW 1992, 979, Schroer, NJW 1992, 1605 und Atzler, NJW 1992, 1606. Zur sittlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt vgl. auch LSe 76-78

Fundstellen
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 74
NJW 1992, 258
NJW 1994, 1176