OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2019
11 U 29/18
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 S. 2; UStG § 27 Abs. 19;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 313/17

Parallelentscheidung zu OLG Köln 11 U 86/18 v. 25.02.2019

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 11 U 29/18

DRsp Nr. 2019/18098

Parallelentscheidung zu OLG Köln 11 U 86/18 v. 25.02.2019

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 313/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 245.575,75 € festgesetzt (Berufung 244.344,84 €, Anschlussberufung 1.230,91 €).

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 2 S. 2; UStG § 27 Abs. 19;

Gründe

I.

Die Beklagte ist als Bauträgerin tätig. Die Kläger, der Bund und der Freistaat Bayern, machen aus abgetretenem Recht als Restwerklohn Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen geltend, nämlich aus abgetretenem Recht der A Garagen- und Fertigbau GmbH einen Betrag von 243.489,50 €, aus abgetretenem Recht der Dachdeckerei B GmbH einen Betrag von 855,34 € und aus abgetretenem Recht einer Frau C einen Betrag von 1.230,91 €.