FG Hessen - Urteil vom 20.12.2001
6 K 1949/00
Normen:
AO § 12 ; EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 5 ;

Partnervermittlung; Leistungsort; Betriebstätte; Inland; Werbeleistung; Informationsüberlassung - Leistungsort bei Partnervermittlung

FG Hessen, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 6 K 1949/00

DRsp Nr. 2003/11714

Partnervermittlung; Leistungsort; Betriebstätte; Inland; Werbeleistung; Informationsüberlassung - Leistungsort bei Partnervermittlung

1. Kontaktanzeigen zur Vermittlung von Partnern sind keine Werbeleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG. 2. Das zur Verfügung stellen von Daten über partnersuchende Interessenten, die sich auf Kontaktanzeigen gemeldet haben, stellt keine Überlassung von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG dar. 3. Das zur Verfügung stellen von Telefon-, Fax- und Briefdiensten sowie die Möglichkeit, sich bei Bedarf Räume servieren zulassen um diese dann für Besprechungen mit Kunden zu nutzen, reicht für die Begründung einer Betriebstätte nicht aus.

Normenkette:

AO § 12 ; EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin aus den im Ausland (Paris und New York) abgeschlossenen Partnerschaftsvermittlungsverträgen im Inland ausgeführt wurden und daher steuerbar sind.

Die Klägerin betreibt eine internationale Partnervermittlungsagentur. Mit dem Serviceunternehmen A hat sie am 6.11.1996 und mit B am 20.09.1996 Dienstleistungsverträge abgeschlossen.