BFH - Urteil vom 15.10.1992
V R 81/87
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; LStR (1978) Abschn. 25 Abs. 10 ; UStDV (1980) §§ 36 bis 38, §§ 59 bis 61 ; UStG (1980) § 15 Abs. 8 Nr. 4 a.F., § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BB 1993, 132
BFHE 169, 543
BStBl II 1993, 207
Vorinstanzen:
FG München,

Pauschaler Vorsteuerabzug für nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer

BFH, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen V R 81/87

DRsp Nr. 1996/11697

Pauschaler Vorsteuerabzug für nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer

»1. Nicht im Erhebungsgebiet des UStG (1980) ansässige Unternehmer, die am Vergütungsverfahren (§§ 59 bis 61 UStDV 1980) teilnehmen, können den pauschalen Vorsteuerabzug nach §§ 36 bis 38 UStDV 1980 in Anspruch nehmen. 2. Ein Berufskraftfahrer führt nur dann Dienstreisen i.S. des § 38 UStDV 1980 durch, wenn er außerhalb seines Fahrzeugs eine regelmäßige Arbeitsstätte hat (Anschluß an die lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung). 3. Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer, der seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Erhebungsgebiet die Aufwendungen für Übernachtung erstattet, kann den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 36 UStDV 1980 nur in Anspruch nehmen, wenn er die lohnsteuerrechtlichen Voraussetzungen für den Ansatz eines Pauschbetrags für Übernachtungskosten wie ein im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer erfüllt.«

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; LStR (1978) Abschn. 25 Abs. 10 ; UStDV (1980) §§ 36 bis 38, §§ 59 bis 61 ; UStG (1980) § 15 Abs. 8 Nr. 4 a.F., § 18 Abs. 9 ;

Gründe:

I.