BFH - Urteil vom 19.11.2014
V R 29/14
Normen:
UStG § 14c Abs. 2;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 160/13

Pflicht des Rechnungsstellers zur Abführung unberechtigt ausgewiesener UmsatzsteuerAnforderungen an die Beschreibung der Leistung

BFH, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen V R 29/14

DRsp Nr. 2015/4802

Pflicht des Rechnungsstellers zur Abführung unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer Anforderungen an die Beschreibung der Leistung

1. NV: Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine Rechnung, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. 2. NV: Eine ausreichende Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enthält oder eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt. 3. NV: Wird in der Rechnung auf Geschäftsunterlagen verwiesen, reicht es aus, wenn diese Unterlagen für Zwecke der Identifizierung eindeutig bezeichnet sind; sie müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.

1. Wer wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 S. 2 UStG), schuldet gem. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG den ausgewiesenen Betrag.