BGH - Beschluss vom 25.11.2008
VI ZR 245/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 254 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 334
DAR 2009, 197
MDR 2009, 198
NJW-RR 2009, 319
NZV 2009, 134
VRS 116, 81
VersR 2009, 516
ZGS 2009, 100
zfs 2009, 326
Vorinstanzen:
AG Celle, 13 C 926/07 10b vom 23.08.2007,

Pflicht eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten zum Erwerb eines regelbesteuerten Fahrzeugs bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs

BGH, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen VI ZR 245/07

DRsp Nr. 2009/2835

Pflicht eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten zum Erwerb eines regelbesteuerten Fahrzeugs bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs

Zur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.235,29 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 254 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden erlitten hat. Gemäß dem nach dem Unfall eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 14.000 EUR und der Restwert 4.500 EUR, jeweils einschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb ein gleichartiges, differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 EUR. Das beschädigte Fahrzeug veräußerte sie für 4.500 EUR an ein Autohaus.