BFH - Beschluß vom 22.10.1998
V B 84/98
Normen:
FGO § 142 ; UStG (1993) § 14 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 504

PKH; Zurückverweisung

BFH, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen V B 84/98

DRsp Nr. 1999/903

PKH; Zurückverweisung

Im Beschwerdeverfahren gegen ablehnende PKH-Beschlüsse kann der BFH die Sache an das FG jedenfalls dann zurückverweisen, wenn die Feststellungen des FG im Hinblick auf die vom FG als entscheidungserheblich angesehene Frage der Leistungsbeschreibung keine Prüfung der Erfolgsaussicht hinsichtlich des Begehrens des Ast. ermöglichen.

Normenkette:

FGO § 142 ; UStG (1993) § 14 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm für das Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1994 Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, hatte vor dem Finanzgericht (FG) nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das FG erkannte mit Beschluß vom 19. Mai 1998 PKH nur aus einem Streitwert von 240 DM zu. Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung des Rechts in der ersten Instanz wurde dem Kläger ein Rechtsanwalt (der Prozeßbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren) beigeordnet. Im übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Nach den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses über die PKH geht es im Klageverfahren bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung 1994 um die Frage, ob der Kläger, der im Streitjahr einen Fleischgroßhandel und Zerlegebetrieb hatte, aus Rechnungen von sog. Zerlegern Vorsteuerbeträge geltend machen konnte (lt. Klagebegründung in Höhe von 6 867,77 DM).