FG Saarland - Urteil vom 12.04.2005
1 K 139/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Buchst. b ; UStG § 3 Abs. 9 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1653

PKW-Nutzung; Schätzung; Einzelunternehmer; mehrere Fahrzeuge; Fahrtenbuch; Vorsteuer; Verwendungseigenverbrauch; unternehmerische Nutzung

FG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 139/02

DRsp Nr. 2005/8887

PKW-Nutzung; Schätzung; Einzelunternehmer; mehrere Fahrzeuge; Fahrtenbuch; Vorsteuer; Verwendungseigenverbrauch; unternehmerische Nutzung

1.Eine allgemeine, auf der Lebenserfahrung beruhende Regel-Vermutung dafür, dass bei einem Einzelunternehmen Zweit- und Drittfahrzeuge zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werden, besteht nicht (gegen BMF-Schreiben vom 29. Mai 2000, BStBl. I 2000, 819). 2. Bei der Schätzung der privatanteiligen Kosten zu Zwecken der Umsatzsteuer kommt die 1%-Regel grundsätzlich nicht zur Anwendung. Hält ein Einzelunternehmer mehrere, ausschließlich von ihm genutzte KFZ im Unternehmensvermögen, so ist - soweit der Unternehmer nicht das Gegenteil nachweist - davon auszugehen, dass alle KFZ auch privat genutzt werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Buchst. b ; UStG § 3 Abs. 9 Buchst. a ;

Tatbestand:

Der Kläger erklärt als "IT Trainer/Dozent" Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Jahresabschlüsse weisen u.a. folgende Daten aus:

Jahr

1996

1997

1998

1999

Umsatz

724.693

798.241

1.038.844

765.179

Gewinn

302.570

359.022

312.599

310.073

Die Tätigkeit ist mit zahlreichen Geschäftsreisen und Übernachtungen verbunden (Bl. 9 Rbh). Dem Unternehmen standen nach Darlegung des Klägers folgende Fahrzeuge zur Verfügung (Bl. 10f. Rbh; Bl. 139 ff.):

PKW 1: Mercedes Benz 600 L

- Kennzeichen A

PKW 2: Jaguar XK 8

- Kennzeichen B

PKW 3: Jaguar Double Six