Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Steuersubjekt im umsatzsteuerlichen Sinn ist der Unternehmer. Er ist grundsätzlich Schuldner der Umsatzsteuer, zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Steuererklärungen verpflichtet und zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Damit ist jedes Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes. Unternehmer i.S.d. § 2 UStG können demnach sein: Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Freiberufler sowie sonstige Personen und Wirtschaftsgebilde, die nach außen nachhaltig entgeltliche Leistungen erbringen (BFH v. 22.06.1989 - V R 37/84, BStBl II, 913). Nur ausnahmsweise wird auch ein Nichtunternehmer (Fahrzeuglieferer) i.S.d. § 2a UStG wie ein Unternehmer behandelt.