FG Hessen - Beschluss vom 15.11.2006
6 V 2026/06
Normen:
AO § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 1 Abs. 1 ;

Prostituierte; Schätzung; Umsatz; Aussetzung der Vollziehung - Schätzung des Umsatzes einer Prostituierten durch das Finanzamt

FG Hessen, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 6 V 2026/06

DRsp Nr. 2007/7786

Prostituierte; Schätzung; Umsatz; Aussetzung der Vollziehung - Schätzung des Umsatzes einer Prostituierten durch das Finanzamt

Eine vom Finanzamt durchgeführte Schätzung des Umsatzes einer Prostituierten, die auf deren konkreten Angaben hinsichtlich der durchschnittlichen Anzahl der Freier pro Woche beruht, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Schätzbescheides, indem das Finanzamt die Umsätze einer Prostituierten aufgrund deren Angaben bzgl. der durchschnittlichen Anzahl der Freier geschätzt hat.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist im Wesentlichen unbegründet, nur für das Streitjahr 1999 ist er teilweise begründet.