Mit Vertrag vom 22. Januar/18. März 1993 übertrug die Beklagte den Klägern Architektenleistungen der Phasen 1 bis 9 des §
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 86.576,70 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Kläger insgesamt als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe derzeit mangels prüffähiger Honorarschlußrechnung kein Architektenhonorar zu. Auch die zuletzt vorgelegte Rechnung sei zu beanstanden, weil ihr keine ordnungsgemäße Kostenermittlung zugrunde liege. Die Kläger beanspruchten Honorar bis zur Leistungsphase 5; sie müßten die anrechenbaren Kosten deshalb zwingend einer der DIN 276 entsprechenden Kostenberechnung entnehmen. Eine derartige Kostenermittlung sei eine wesentliche Teilleistung der Leistungsphase 3. Sie sei Voraussetzung der Entscheidung, das Bauvorhaben durchzuführen und Grundlage der hierfür erforderlichen Finanzierung. Dem werde die von den Klägern vorgelegte Kostenberechnung nebst Erläuterungen nicht gerecht. Die Kosten seien nicht objektbezogen ermittelt. Es fehlten die Kostengruppen 1, 2, 4 und 5 gemäß DIN 276. Außerdem sei nicht zu erkennen, ob in den jeweiligen Beträgen die Mehrwertsteuer bereits enthalten sei.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht zieht zu Recht nicht in Zweifel, daß die Kläger ihr Honorar insgesamt auf Grundlage der Kostenberechnung berechnen können, da der Architektenvertrag während der Leistungsphase 5 endete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juli 1999 -
1. Nach der Rechtsprechung des Senats decken sich die Anforderungen, die an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Honorierung von Architektenleistungen (§
2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet. Es stellt abstrakte, nicht auf den Einzelfall bezogene Anforderungen. Seinen Ausführungen ist schon nicht zu entnehmen, ob die Beklagte die in Ansatz gebrachten Kosten überhaupt in Zweifel gezogen hat. Unerheblich ist, daß die Kostenberechnung die Kostengruppen 1, 2, 4 und 5 gemäß DIN 276 nicht enthält, da die Kläger ihr Honorar hieraus erkennbar nicht berechnen. Ob die in der Kostengruppe 3 in Ansatz gebrachten Beträge für das Bauvorhaben zutreffend ermittelt sind, ist keine Frage der Prüffähigkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit der Schlußrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 -