FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2011
14 V 3816/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 14a; UStDV § 31 Abs. 1;

Rechnungsangaben als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei der Lieferung eines Blockheizkraftwerks

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 14 V 3816/10

DRsp Nr. 2012/2929

Rechnungsangaben als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei der Lieferung eines Blockheizkraftwerks

1. Besteht die Rechnung über die künftige Lieferung eines Blockheizkraftwerks aus mehreren Dokumenten, sind in einem Dokument alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben. 2. Nehmen die die Rechnung ergänzenden Dokumente keinen Bezug auf die Rechnungsausstellung und ist der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht hinreichend genau bestimmt, da genaue technische Daten über das zu liefernde Blockheizkraftwerk fehlen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 14a; UStDV § 31 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht in ihrer Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung für April 2010 Vorsteuern in Höhe von 2.850 EUR geltend. Sie legte eine Rechnung der (Firma B) vor. Die Firma B hatte der Antragstellerin am 29. Januar 2010 eine Rechnung mit der Nr. xxx ausgestellt und im Wesentlichen ausgeführt:

„hiermit stellen wir Ihnen das lt. Kaufvertrag erworbene Blockheizkraftwerk wie folgt in Rechnung:

Blockheizkraftwerk bestehend aus: Nennleistung in kWh: 20 kWh

Blockheizkraftwerk mit vorstehend genannter Nennleistung …

Im Gesamtpreis enthalten: Vormontage, Umrüstung …