BFH - Urteil vom 15.12.2016
V R 26/16
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2; InsO § 129 ff., § 144;
Fundstellen:
BFHE 256, 571
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1381/14

Rechtliche Behandlung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzverwaltung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen V R 26/16

DRsp Nr. 2017/2316

Rechtliche Behandlung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzverwaltung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

Führt die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO aufgrund einer Rückzahlung an den Insolvenzverwalter zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG, ist der sich hieraus ergebende Steueranspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Teil der Masseverbindlichkeit für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Oktober 2015 1 K 1381/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2; InsO § 129 ff., § 144;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am 12. Mai 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen eines zum Vorsteuerabzug berechtigten Einzelunternehmers. Der Kläger reichte für die Insolvenzmasse unter einer für diese erteilten Steuernummer eine Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 12. Mai bis 31. Dezember 2010 ein, aus der sich eine als Masseverbindlichkeit geschuldete Umsatzsteuer von 177,62 € ergab.