FG München - Urteil vom 19.12.2017
2 K 668/16
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2; UStG Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a);
Fundstellen:
EFG 2018, 509

Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Lieferung von Holzhackschnitzeln mit dem Regelsteuersatz von 19 %; Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz bei Verwendung des Holzes zum Heizen

FG München, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 2 K 668/16

DRsp Nr. 2018/5686

Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Lieferung von Holzhackschnitzeln mit dem Regelsteuersatz von 19 %; Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz bei Verwendung des Holzes zum Heizen

Tenor

1.

Unter Änderung der als Steuerfestsetzung geltenden Steueranmeldung vom 6. März 2017 wird die Umsatzsteuer für 2015 i.H.v. 55.962,31 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2; UStG Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Klägerin handelte im Streitjahr mit Holzhackschnitzeln und Pellets und betrieb Hackschnitzel-Heizanlagen. Insbesondere produzierte und vertrieb sie technisch getrocknete Holzhackschnitzel unter den geschützten Bezeichnungen "X weiß" und "X natur". Diese werden aus Holz gewonnen, das bei der Holzverarbeitung und der Waldbewirtschaftung anfällt. Die streitgegenständlichen Hackschnitzel sind getrocknet worden und ausschließlich für Brennzwecke hergestellt und geliefert.