FG Nürnberg - Urteil vom 08.06.2010
2 K 1121/09
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

FG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 2 K 1121/09

DRsp Nr. 2010/15516

Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

Die in § 17 Abs. 2 UStG getroffene Sonderregelung für die Fälle der Uneinbringlichkeit ist nur ein besonders erwähnter Unterfall des § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der ebenfalls nur den Grundsatz verwirklichen soll, dass sich die Umsatzbesteuerung (letztlich) auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung beschränkt. Forderungsausfälle i.S.d. § 17 Abs. 2 UStG geben daher bei Unternehmen mit Istbesteuerung grundsätzlich keinen Anlass zu Berichtigungen, weil ausstehende Forderungen noch nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden sind. Ein Bedürfnis für eine Berichtigung kann sich allerdings dann ergeben, wenn sich das Entgelt nach seiner Vereinnahmung ändert.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.