FG Hamburg - Urteil vom 11.10.2017
4 K 9/16
Normen:
UStG (2005) § 21 Abs. 2;

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides für Einfuhrumsatzsteuern

FG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 4 K 9/16

DRsp Nr. 2019/11767

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides für Einfuhrumsatzsteuern

Normenkette:

UStG (2005) § 21 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid für Einfuhrumsatzsteuern.

Der Kläger war seit dem 14.01.2013 - neben den gesondert in Haftung genommenen A und B - Geschäftsführer der C Verwaltungs GmbH. Hierbei handelt es sich um die persönlich haftendende Gesellschafterin (Komplementär-GmbH) der zuletzt unter D GmbH und Co. KG (bis ...07.2013: E GmbH & Co. KG) firmierenden Gesellschaft (im Folgenden: Steuerschuldnerin), die im ... tätig war.

Der Steuerschuldnerin wurde mit Bescheid vom 24.01.2000 bis zum Widerruf am 01.08.2013 die Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für die Einfuhrumsatzsteuer in unbegrenzter Höhe ohne Sicherheitsleistung erteilt (BewilligungZA). Danach waren die während eines Kalendermonats von der Zollstelle buchmäßig erfassten und auf dem Aufschubkonto Nr. XX aufgeschobenen Abgabenbeträge spätestens am 16. Tag des Folgemonats zu entrichten. Die BewilligungZA enthält die folgenden als "Auflagen" bezeichneten Zusätze:

"14. Sie haben unverzüglich jede Änderung der in Ihrem Antrag angegebenen oder sonst für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse schriftlich anzuzeigen.

15. Es bleibt vorbehalten, Auflagen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen."

Unter "Hinweise" heißt es: