Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Außerdem betätigt er sich als Komponist und Textdichter. Für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar erteilte er seinen Mandanten Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer.
In seinen Umsatzsteuererklärungen 1994, 1995, 1996 und seinen Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 1998 gab der Kläger die Umsätze aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar nicht an. Für 1997 gab der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagten schätzte deshalb die Umsätze aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar aufgrund der Angaben in seinen Einkommensteuererklärungen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Die dagegen eingelegten Einsprüche waren erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
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