BFH - Urteil vom 09.07.2003
V R 29/02
Normen:
AO (1977) §§ 168 355 Abs. 1 S. 2 § 356 ; UStG § 18 Abs. 3 § 19 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2113
BFH/NV 2003, 1467
BFHE 202, 403
DB 2003, 2210
DStRE 2003, 1239
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 256/01

Rechtsbehelfsfrist: Schriftliche Zustimmung zur Steueranmeldung

BFH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen V R 29/02

DRsp Nr. 2003/11900

Rechtsbehelfsfrist: Schriftliche Zustimmung zur Steueranmeldung

»Wird die nach § 168 AO 1977 i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG erforderliche Zustimmung zu einer Umsatzsteueranmeldung schriftlich erteilt, beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 168 355 Abs. 1 S. 2 § 356 ; UStG § 18 Abs. 3 § 19 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begann Mitte des Streitjahres 1994 ihre Tätigkeit als Therapeutin für Psychodynamik. Am 14. Mai 1996 gab sie durch ihren Steuerberater die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1994 ab, in der sie die Steuer selbst berechnete; bei Umsätzen in Höhe von 10 997 DM und Vorsteuerbeträgen in Höhe von 5 353,96 DM ergab sich ein Steuerguthaben. In Übereinstimmung mit der Klägerin beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Erklärung zugleich als Verzicht auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Das FA teilte der Klägerin zusammen mit der Abrechnungsverfügung vom 3. Juni 1996 mit, die nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderliche Zustimmung sei erteilt worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.