BFH - Urteil vom 20.10.2016
V R 26/15
Normen:
UStG §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStDV § 31 Abs. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a, Art. 219, Art. 226;
Fundstellen:
BFHE 255, 348
BStBl II 2020, 593
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7377/11

Rechtsfolgen der Berichtigung einer RechnungMaßgeblicher Zeitpunkt für die steuerlichen Auswirkungen

BFH, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen V R 26/15

DRsp Nr. 2016/20183

Rechtsfolgen der Berichtigung einer Rechnung Maßgeblicher Zeitpunkt für die steuerlichen Auswirkungen

1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung). 2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. 3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2015 7 K 7377/11 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts X vom 15. November 2011 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer 2005 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1. September 2011 auf ./. 2.611,21 € festgesetzt.

Die Umsatzsteuer 2006 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1. September 2011 auf 5.477,71 € festgesetzt.

Die Umsatzsteuer 2007 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1. September 2011 auf ./. 11.365,76 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStDV § 31 Abs. 5;