BFH - Urteil vom 26.08.2021
V R 13/20
Normen:
AO § 33, § 43, § 166; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EGRL 112/2006 Art. 11;
Fundstellen:
BB 2021, 2390
BB 2022, 1431
BFH/NV 2021, 1537
DB 2021, 2399
DStR 2021, 2345
DStRE 2021, 1275
DStZ 2021, 962
DZWIR 2022, 150
GmbHR 2021, 1220
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3019/17

Rechtsfolgen der Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber einer Organgesellschaft hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung des OrganträgersRechte einer Organschaft bei einer Änderung der Rechtsprechung

BFH, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen V R 13/20

DRsp Nr. 2021/15369

Rechtsfolgen der Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber einer Organgesellschaft hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung des Organträgers Rechte einer Organschaft bei einer Änderung der Rechtsprechung

1. Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i.S. von § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden. Das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, bleibt unberührt. 2. Bei einer Rechtsprechungsänderung können Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (hier: Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (hier: Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.04.2020 – 15 K 3019/17 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 33, § 43, § 166; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;