BGH - Urteil vom 04.05.2006
IX ZR 189/04
Normen:
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1132
FamRZ 2006, 1195
InVo 2006, 433
MDR 2006, 1370
NJW-RR 2006, 1566
Rpfleger 2006, 480
WM 2006, 1341
ZIP 2006, 1317
ZVI 2006, 442
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 33/03
LG Hamburg, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 366/02

Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

BGH, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 189/04

DRsp Nr. 2006/18966

Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

»Der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, hat dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht zu erstatten.«

Normenkette:

ZPO § 840 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. K. (im Folgenden: Schuldner). Er nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 1.067,20 EUR wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung in Anspruch.

Der Schuldner hielt als Kommanditist der Beklagten eine Einlage in Höhe von nominal 100.000 DM. Diese übertrug er an seine Tochter. Am 22. März 2002 wurde in der Gesellschafterversammlung der Beklagten die Liquidation und eine Schlussausschüttung beschlossen. Für die Tochter des Schuldners war ein Liquidationserlös von 61.000 EUR vorgesehen.