BFH - Urteil vom 19.11.2014
V R 39/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; UStG § 15; UStG § 16; UStG § 18 Abs. 1 bis 4, Abs. 9; AO § 109; AO § 110; FGO § 96 Abs. 2; EGV Art. 6; EGV Art. 12; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3; Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4248/08

Rechtsfolgen der Versäumung der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStGAnforderungen an den Nachweis der erbrachten Leistungen

BFH, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen V R 39/13

DRsp Nr. 2015/1862

Rechtsfolgen der Versäumung der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG Anforderungen an den Nachweis der erbrachten Leistungen

1. Die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG ist eine Ausschlussfrist, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird, wobei dem Antrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen sind.2. Das Verlangen nach Vorlage der Originalrechnung mit dem Vergütungsantrag kann unverhältnismäßig sein, wenn das Unvermögen des Antragstellers zur fristgerechten Vorlage der Originalrechnung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; UStG § 15; UStG § 16; UStG § 18 Abs. 1 bis 4, Abs. 9; AO § 109; AO § 110; FGO § 96 Abs. 2; EGV Art. 6; EGV Art. 12; Achte Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3; Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Sport-Marketing.