Rechtsfolgen der verweigerten Genehmigung nach Ehescheidung
Der Ehegatte, der seine erforderliche Zustimmung bereits verweigert hat, bleibt auch nach der Scheidung berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
Normenkette:
BGB § 1365 ; Fundstellen
FamRZ 1983, 1101
LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 5
NJW 1984, 609