BFH - Beschluss vom 12.11.2019
V B 44/18
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 336/16

Rechtsfolgen fehlender Ausführungen zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen im finanzgerichtlichen Urteil

BFH, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen V B 44/18

DRsp Nr. 2020/1737

Rechtsfolgen fehlender Ausführungen zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen im finanzgerichtlichen Urteil

1. NV: Ein Urteil ist auch dann nicht i.S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat. 2. NV: Die ertragssteuerliche Beurteilung eines Sachverhalts ist für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung nicht maßgebend. 3. NV: Deshalb können Fragen nach der Unternehmereigenschaft i.S. des § 2 Abs. 1 UStG und nach den Steuerbefreiungen i.S. des § 4 UStG nicht allein mit Hinweis auf ertragsteuerliche Gesichtspunkte beantwortet werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.01.2017 - 12 K 336/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 6;

Gründe