BFH - Urteil vom 11.07.2018
XI R 26/17
Normen:
UStG § 19; AO § 42;
Fundstellen:
BB 2018, 2965
BB 2019, 991
BFH/NV 2019, 182
BFHE 262, 535
DB 2018, 3029
DStR 2018, 2575
DStRE 2019, 56
DStZ 2019, 95
HFR 2019, 45
UR 2019, 22
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7096/15

Rechtsmissbräuchlichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung für inhaltsgleiche Buchführungsleistungen

BFH, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen XI R 26/17

DRsp Nr. 2018/18134

Rechtsmissbräuchlichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung für inhaltsgleiche Buchführungsleistungen

Werden von mehreren Gesellschaften gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern inhaltsgleiche Buchführungsleistungen deshalb nacheinander erbracht, um mehrfach die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung führt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2017 7 K 7096/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 19; AO § 42;

Gründe

I.

Die 2014 formwechselnd in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Part mbB) umgewandelte Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren (2009 bis 2011) in Form einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft tätig. In diesem Zusammenhang übernahm sie für ihre Kunden u.a. die Erstellung von Buchführung, Lohnabrechnung, Gewinnermittlung und Steuererklärung.

Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren B mit 90 % und C mit 10 %.