I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, über ihr Vermögen (richtig: über ihr Einkommen) in den Jahren 1984 bis einschließlich 1986 und über den Bestand ihres Vermögens in dieser Zeit Auskunft zu erteilen. Gegen dieses Urteil, mit dem der Kläger die Grundlage für eine neue Beurteilung der beiderseitigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer gemeinsamen Tochter gewinnen will, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM festgesetzt; es hat die Kosten, die die Auskunfterteilung verursachen wird, auf höchstens diesen Betrag geschätzt. Sodann hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Beurteilung des Abwehrinteresses kommt es vor allem auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März.1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 sowie vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10, jeweils m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat die insoweit erforderlichen Kosten auf höchstens 500 DM geschätzt.
Diese Schätzung hat das Berufungsgericht, dessen Bewertung nur beschränkter Kontrolle unterliegt und vom Senat nur darauf überprüft werden kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, nicht näher begründet. In dem Fehlen einer Begründung ist ein Verfahrensmangel zu erblicken (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7 sowie etwa Zöller/Vollkommer ZPO 16. Aufl. § 329 Rdn. 24). Dieser stellt die Wertbemessung nur dann nicht in Frage, wenn die Posten für die Bewertung des Abwehrinteresses nach Art und Umfang auf der Hand liegen oder sonst bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht, daß das Abwehrinteresse nicht mit einem höheren Wert bemessen werden kann (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten voraussichtlich bereits dadurch nennenswerte Kosten entstehen würden, daß sie die ihr in dem angefochtenen Urteil aufgegebene Auskunft zu ihrem Vermögen erteilt. Soweit sie - bei zutreffendem Verständnis des insoweit offenbar unrichtig gefaßten Urteilsausspruchs - weiterhin verurteilt worden ist, über ihr Einkommen in den Jahren 1984 bis 1986 Auskunft zu erteilen, liegen die Posten für die Bewertung des Abwehrinteresses weder nach Art noch nach Umfang auf der Hand und steht auch nicht sonst außer Zweifel, daß das Abwehrinteresse nicht mit einem 700 DM übersteigenden Wert bemessen werden kann. Nach dem unstreitigen Parteivortrag hat die Beklagte, die ein ihr gehörendes Hotel verpachtet hat, Einkommensteuererklärungen und -bescheide für die Jahre 1984 bis 1986 sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1985 und 1986 vorgelegt. Dem Kläger geht es bei seinem Auskunftbegehren insbesondere darum, die Gewinn- und Verlustrechnung auch für das Jahr 1984 und eine Aufschlüsselung der für das Grundeigentum der Beklagten getätigten Aufwendungen zu erhalten, die jedenfalls zum Teil werterhöhenden Charakter gehabt haben müßten. Die damit im einzelnen begehrten Angaben sind allerdings im Klageantrag nicht näher bezeichnet, und auch der Urteilsausspruch nennt sie nicht. Andererseits deutet die Verurteilung zur Einkommensauskunft auch für die Jahre 1985 und 1986, für die Einkommensteuererklärungen und -bescheide sowie Gewinn- und Verlustrechnungen bereits vorgelegt sind, darauf hin, daß über die daraus sich ergebenden Zahlen hinaus weitere Auskünfte erteilt werden sollen. Es stellt sich die Frage, was bei Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung von Grundeigentum zur Einkommensauskunft gehört, ob dazu insbesondere die Aufschlüsselung von Aufwendungen für bauliche und andere Zwecke zu rechnen ist, und ob ggf. derartiges ohne genaue Kennzeichnung im Urteil geschuldet wird. Deshalb konnte der Beklagten, hätte sie dem Urteil des Amtsgerichts nachzukommen, nicht verwehrt sein, sich kundigen Rates zu bedienen, um dem Urteil zu genügen und etwa vom Kläger ergriffene Zwangsmaßnahmen abzuwenden. Das würde zusätzliche Kosten verursachen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 7 = FamRZ 1988, 495, 496).
Ob das Berufungsgericht diese Umstände bei seiner Wertbemessung berücksichtigt und solche möglicherweise auf die Beklagte zukommenden Kosten gewürdigt hat, läßt sich nicht feststellen. Deshalb ist nicht abzusehen, ob die vorgenommene Ermessensausübung dem Gesetz entspricht. Es steht auch nicht außer Zweifel, daß die Wertbemessung unter Berücksichtigung der angeführten Umstände auf jeden Fall hinter der Wertgrenze des § 511a ZPO zurückbleibt. Damit kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben.