Hinweise:
C. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1983, 1001, 1003; FamRZ 1988, 822 unter Hinweis darauf, daß im Einzelfall Abhilfe nach Maßgabe des § 1587c Nr. 1 BGB durch angemessene Herabsetzung des Wertausgleichs geschaffen werden könne. Der BGH ist damit der in Literatur und Rechtsprechung verschiedentlich vertretenen Auffassung nicht gefolgt, wonach verfallbare Anrechte des Berechtigten im öffentlich-rechtlichen VA mit Anrechten des Verpflichteten verrechnet werden müssen, um diesen vor einem möglicherweise zu hohen öffentlich- rechtlichen VA zu schützen, der mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht durch einen späteren schuldrechtlichen VA korrigiert werden könne (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1982, 391; OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 394 nur LS).
D. Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes; Kommunale Zusatzversorgungen, VBL: Versicherungsrente und qualifizierte Versicherungsrente statisch.
E. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Anwendungsbereich:
Kommunale Zusatzversorgungen ja
F. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Anwendungsbereich:
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ja
G. Die Bestimmung über die Verfallbarkeit nach § 2 BetrAVG gilt für die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen nicht. Die Unverfallbarkeit richtet sich vielmehr nach der Satzung der betreffenden Einrichtung (vgl. § 18 Abs. 2 BetrAVG). Die Anwartschaft auf eine Altersversorgung muß nach Grund (Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen) und Höhe (gesicherter Versorgungswert) von der künftigen Entwicklung unabhängig sein, um in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen zu werden. Dem entspricht (vor dem Versorgungsfall) bei der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (hier: VBL) nur die Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung sowie die qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBL-Satzung.