Hinweise:
C. Auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich soll die Ausnahmevorschrift des § 2313 BGB nicht übertragen werden, weil die unterschiedliche Interessenlage und die besondere rechtliche Ausgestaltung, die die Zugewinnberechnung erfahren hat, das verbiete. Dabei wird insbesondere auf das Stichtagsprinzip des § 1384 BGB abgestellt; vergleiche auch BGH, FamRZ 1990, 603 (LSK-FamR/Hülsmann, § 1374 BGB LS 20); im übrigen auch oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1374 BGB LS 3 ff.
D. Die Anwartschaft des Nacherben ist beim Anfangsvermögen grundsätzlich mit dem gleichen Wert zu veranschlagen wie beim Endvermögen. Sind jedoch Wertsteigerungen dadurch eingetreten, daß der Nacherbe Leistungen im Hinblick auf den zu erwartenden Nacherbfall erbracht hat, so ist der Wert des Anfangsvermögens um den Betrag derartiger Wertsteigerungen zu kürzen.
D. Die für bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte bei der Pflichtteilsberechnung geltende Regelung des § 2313 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden; das Stichtagsprinzip des § 1384 BGB ist streng durchzuführen mit der Folge, daß solche Rechte mit ihrem Schätzwert zu dem jeweiligen Bewertungsstichtag in die Zugewinnbilanz einzustellen sind. Argument: Dann, wenn der Nacherbfall unmittelbar vor der Beendigung des Güterstandes eintreten würde, würden die bis dahin eingetretenen Wertsteigerungen ebenfalls zur Erhöhung des Anfangsvermögens beitragen, weil dann nämlich § 1374 Abs. 2 BGB auf das volle Recht anzuwenden wäre mit der Folge, daß sich das Anfangsvermögen nach dem vollen Nachlaßwert zum Zeitpunkt des Erwerbs des Vollrechts (d.h. des Nacherbfalls) bestimmen würde. Das Anwartschaftsrecht würde voll und ganz im Vollrecht aufgehen. Eine Einschränkung ist lediglich dann vorzunehmen, wenn und insoweit Wertsteigerungen auf solchen Leistungen beruhen, die der Nacherbe im Hinblick auf den zu erwartenden Nacherbfall erbracht hat, weil sonst die zu diesem Zweck eingesetzten Mittel zu einer ungerechtfertigten Verminderung des Zugewinns auf seiten des Nacherben führten. Um diese dem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs widersprechende Folge zu vermeiden, ist der bei Beendigung des Güterstandes vorhandene Nachlaßwert um den Betrag derartiger Wertsteigerungen zu kürzen.