Die Parteien, deren Ehe auf einen im November 1983 gestellten Antrag geschieden worden ist, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Dieses Grundstück verkauften sie am 7. Februar 1983. Bereits einige Tage zuvor, am 28. Januar 1983, hatten sie die folgenden schriftlichen Erklärungen abgegeben:
"Ich, K. F., geboren 21.2.1948, bestätige hiermit, daß ich 20.000,- DM an Unterhaltszahlung für unseren Sohn M., geboren 29.1.1971, erhalten habe.
Somit kann ich keine weiteren Forderungen an meine Ehefrau H. stellen.
N., 28.1.83
K. F."
Ich, H. F., geboren 25.1.1952, erkläre hiermit, daß ich mit einer einmaligen Zahlung von 65.000,- DM aus dem gemeinsamen Vermögen einverstanden bin.
5.000,- DM habe ich bereits erhalten
50.000,- DM werden Mitte Februar 83 zur Zahlung fällig.
10.000,- DM werden Anfang April 83 zur Zahlung fällig.
Auf weitere Forderungen gegenüber meinem Ehegatten K. F. verzichte ich hiermit.
N., 28.1.83
H. F."
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