Die Parteien, deren Ehe auf einen im November 1983 gestellten Antrag geschieden worden ist, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Dieses Grundstück verkauften sie am 7. Februar 1983. Bereits einige Tage zuvor, am 28. Januar 1983, hatten sie die folgenden schriftlichen Erklärungen abgegeben:
"Ich, K. F., geboren 21.2.1948, bestätige hiermit, daß ich 20.000,- DM an Unterhaltszahlung für unseren Sohn M., geboren 29.1.1971, erhalten habe.
Somit kann ich keine weiteren Forderungen an meine Ehefrau H. stellen.
N., 28.1.83
K. F."
Ich, H. F., geboren 25.1.1952, erkläre hiermit, daß ich mit einer einmaligen Zahlung von 65.000,- DM aus dem gemeinsamen Vermögen einverstanden bin.
5.000,- DM habe ich bereits erhalten
50.000,- DM werden Mitte Februar 83 zur Zahlung fällig.
10.000,- DM werden Anfang April 83 zur Zahlung fällig.
Auf weitere Forderungen gegenüber meinem Ehegatten K. F. verzichte ich hiermit.
N., 28.1.83
H. F."
Die Erklärung zu dem Erhalt von 20.000 DM Unterhaltszahlung für den Sohn betrifft, wie während des Prozesses unstreitig geworden ist, Unterhalt für die der Vereinbarung folgende Zeit.
Entgegen ihrer Erwartung wurde die Klägerin später auf Bargeldunterhalt für den Sohn in Anspruch genommen; sie leistet insoweit regelmäßig Zahlungen. Im Rechtsstreit macht sie den Anspruch auf einen ihr zustehenden restlichen Anteil an dem nach der Tilgung von Belastungen verbleibenden Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstücks geltend, den sie mit 85.000 DM beziffert. Die in ihrer Erklärung vom 28. Januar 1983 genannten Beträge von 5.000 DM und 50.000 DM hat sie erhalten. Auf die Restforderung von 30.000 DM läßt sie sich eine Gegenforderung von 2.200 anrechnen, so daß sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 27.800 DM nebst Zinsen erstrebt. Die Vereinbarung über die 20.000 DM für den Unterhalt des Sohnes hält sie für rechtsunwirksam.
Das Landgericht hat ihr nur 10.000 DM als vereinbarungsgemäß noch zu zahlende Restsumme nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin weiterhin den Standpunkt vertreten, die Vereinbarung hinsichtlich des Kindesunterhalts sei nichtig, so daß es an einem rechtlichen Grund dafür fehle, dem Beklagten für die den künftigen Unterhalt des Sohnes bestimmten 20.000 DM zu belassen. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt und hat der Klage in voller Höhe stattgegeben; eine Anschlußberufung des Beklagten gegen seine erstinstanzliche Verurteilung hat es zurückgewiesen. Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Die Anschlußberufung verfolgt er nicht weiter. Der Beklagte greift das Berufungsurteil auch insoweit nicht an, als ihm die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ausgleich von Zugewinn versagt worden ist.
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der hälftige Anteil an dem nach der Tilgung von Belastungen verbleibenden Erlös aus dem Verkauf des gemeinschaftlichen Grundstücks (§§
II. 1. Das Berufungsgericht hat den nach den Zahlungen des Beklagten (5.000 DM und 50.000 DM) sowie nach der Verurteilung durch das Landgericht (10.000 DM) verbleibenden Anspruch auf 20.000 DM abzüglich der anerkannten Gegenforderung von 2.200 DM, also noch 17.800 DM, zugesprochen, weil es die Vereinbarung vom 28. Januar 1983 über den Erhalt von "20.000 DM an Unterhaltsleistungen" für den Sohn für rechtsunwirksam gehalten hat. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im wesentlichen aufgeführt, es sei von der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin überzeugt, die Parteien hätten mit der Abrede vom 28. Januar 1983 erreichen wollen, daß die Klägerin für alle Zeiten von Unterhaltsansprüchen des Sohnes habe freiwerden sollen. Als Regelung der zukünftigen Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Sohnes gegen die Klägerin sei die Absprache jedoch unwirksam. Zum einen stehe die Wirksamkeit einer solchen Regelung bereits §
2. Die Revision rügt, die Auslegung der Absprache vom 28. Januar 1983 als Unterhaltsverzicht des durch beide Parteien vertretenen Sohnes gegenüber der (dies annehmenden) Klägerin sei unter Nichtbeachtung des Prozeßstoffs und der Lebenserfahrung getroffen und unmöglich. Sie nimmt statt dessen eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Parteien an, die wirksam sei und den rechtlichen Grund dafür biete, daß der Beklagte 20.000 DM aus dem an sich der Klägerin zustehenden Teil des Verkaufserlöses erhalten habe.
3. Die Auslegung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die tatrichterliche Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§
4. Damit ist weder ein Unterhaltsverzicht des Sohnes ausgesprochen worden, noch liegt ein Fall des Selbstkontrahierens vor. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Unterhaltsabsprache sei gemäß §
III. Ob das Berufungsurteil aus anderen Gründen richtig ist, läßt sich ohne weitere tatrichterliche Feststellungen nicht beurteilen. Solche fehlen bisher zu der von der Klägerin auf arglistige Täuschung, Drohung und Irrtum gestützten Anfechtung der Vereinbarung zum Kindesunterhalt (§§
Im wesentlichen ebenso bereits BGH, DRsp I (167) 336 c-d = FamRZ 1986, 254 = MDR 1986,