BGH vom 25.02.1987
IVb ZR 96/85
Normen:
BGB § 1614 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 164 Abs. 1 Vertretererklärung 1
FamRZ 1987, 934
LSK-FamR/Hannemann, § 1614 BGB LS 5

Rechtsnatur einer Unterhaltsabsprache unter Eheleuten über den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes

BGH, vom 25.02.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 96/85

DRsp Nr. 1994/4295

Rechtsnatur einer Unterhaltsabsprache unter Eheleuten über den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes

Eine Unterhaltsabsprache unter Eheleuten über den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes stellt regelmäßig einen Vertrag zwischen den Eltern dar, der nur zwischen ihnen, nicht aber für oder gegen das Kind Rechtswirkungen entfaltet; ein Unterhaltsverzicht des Kindes ist darin nicht zu sehen.

Normenkette:

BGB § 1614 ;

Tatbestand:

Die Parteien, deren Ehe auf einen im November 1983 gestellten Antrag geschieden worden ist, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Dieses Grundstück verkauften sie am 7. Februar 1983. Bereits einige Tage zuvor, am 28. Januar 1983, hatten sie die folgenden schriftlichen Erklärungen abgegeben:

"Ich, K. F., geboren 21.2.1948, bestätige hiermit, daß ich 20.000,- DM an Unterhaltszahlung für unseren Sohn M., geboren 29.1.1971, erhalten habe.

Somit kann ich keine weiteren Forderungen an meine Ehefrau H. stellen.

N., 28.1.83

K. F."

Ich, H. F., geboren 25.1.1952, erkläre hiermit, daß ich mit einer einmaligen Zahlung von 65.000,- DM aus dem gemeinsamen Vermögen einverstanden bin.

5.000,- DM habe ich bereits erhalten

50.000,- DM werden Mitte Februar 83 zur Zahlung fällig.

10.000,- DM werden Anfang April 83 zur Zahlung fällig.

Auf weitere Forderungen gegenüber meinem Ehegatten K. F. verzichte ich hiermit.

N., 28.1.83

H. F."