BGH - Urteil vom 25.02.1991
II ZR 46/90
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
DStR 1991, 655
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 22
NJW-RR 1991, 898

Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum gemeinsamen Bau eines Hauses; Vermögensauseinandersetzung nach Scheitern der Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.02.1991 - Aktenzeichen II ZR 46/90

DRsp Nr. 1994/4023

Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum gemeinsamen Bau eines Hauses; Vermögensauseinandersetzung nach Scheitern der Lebensgemeinschaft

a. Schließen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Vertrag, in dem der eine auf den anderen einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück überträgt, während der andere sich verpflichtet, durch Barmittel zum gemeinsamen Bau eines Hauses auf diesem Grundstück beizutragen, so handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S. von §§ 320 ff. BGB. Verzug mit der Zahlung berechtigt deshalb zum Rücktritt. b. Bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft können zwar grundsätzlich die für die Vermögensauseinandersetzung in einem solchen Fall entwickelten Grundsätze zur Anwendung kommen (nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, wenn die Parteien die Absicht hatten, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der ihnen gemeinsam gehören und von ihnen gemeinsam genutzt werden sollte, vgl. dazu LS_45 f). Zu einer Rückübertragung des Miteigentumsanteil kann dies aber nicht führen. Denn dieser ist in diesem Fall aus den eigenen Mitteln des Partners erworben. Nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen wäre aber das Haus als Gesellschaftsvermögen zu veräußern und der Erlös zu teilen.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Tatbestand: