BGH - Beschluß vom 15.02.1984
IVb ZB 577/80
Normen:
BGB § 1587e;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 467, 468
FamRZ 1984, 467, 469
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 18
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 20
NJW 1984, 2829

Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten

BGH, Beschluß vom 15.02.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 577/80

DRsp Nr. 1994/4538

Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten

A. Die Erben treten »in einer Prozeßstandschaft« an die Stelle des verstorbenen Ehegatten und können die gleichen materiell-rechtlichen Einwendungen geltend machen, die diesem zugestanden hätten. Dies gilt auch für die Einwendung, daß der Versorgungsausgleich wegen Vorliegens von Härtegründen gem. § 1587c BGB grob unbillig sei (oder die Berufung auf die Härteregelungen der Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3, 4 des 1. EheRG). B. Die in §§ 239 f. ZPO für den Fall des Todes einer Partei getroffenen Regelungen gelten sinngemäß auch für das Versorgungsausgleichs- Verfahren, da die sonst grundsätzlich auf dieses Verfahren anwendbaren Vorschriften des FGG vergleichbare Regelungen nicht enthalten. Ein nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ausgesetztes Versorgungsausgleichs-Verfahren kann nicht vom Amts wegen, sondern nur durch die Rechtsnachfolger oder - bei Verzögerung der Aufnahme - durch formelle Beteiligung der Rechtsnachfolger auf Antrag des Gegners (§§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO) durch das Gericht fortgesetzt werden. Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder einzelne Miterbe, so wie er nach § 2039 Satz 2 BGB einen Nachlaßanspruch allein verfolgen kann, das Verfahren allein aufnehmen.

Normenkette:

BGB § 1587e;
Fundstellen
FamRZ 1984, 467, 468
FamRZ 1984, 467, 469