Rechtsstellung eines durch das Vormundschaftsgericht bestellten Beistandes
BGH, vom 18.02.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 563/80
DRsp Nr. 1994/5066
Rechtsstellung eines durch das Vormundschaftsgericht bestellten Beistandes
a. Die Aufgaben des vom Vormundschaftsgericht zur Unterstützung des allein sorgeberechtigten Elternteils bestellten Beistandes ergeben sich aus § 1686BGB. Der Beistand ist nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes.b. Hat das Vormundschaftsgericht ihm allerdings gem. § 1690 Abs. 1BGB die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen übertragen, so hat er die Rechtsstellung eines Pflegers, § 1690 Abs. 2BGB. Der Beistand ist dann also nach § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1793BGB zur Vertretung des Kindes berechtigt und verpflichtet. Dieser Schluß darf aber nicht schon dann gezogen werden, wenn das Jugendamt als Beistand "gemäß § 1685BGB " mit dem Wirkungskreis "Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber der Kindesmutter" bestellt wird.