Rechtsstellung eines durch das Vormundschaftsgericht bestellten Beistandes
a. Die Aufgaben des vom Vormundschaftsgericht zur Unterstützung des allein sorgeberechtigten Elternteils bestellten Beistandes ergeben sich aus § 1686 BGB. Der Beistand ist nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes. b. Hat das Vormundschaftsgericht ihm allerdings gem. § 1690 Abs. 1 BGB die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen übertragen, so hat er die Rechtsstellung eines Pflegers, § 1690 Abs. 2 BGB. Der Beistand ist dann also nach § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1793 BGB zur Vertretung des Kindes berechtigt und verpflichtet. Dieser Schluß darf aber nicht schon dann gezogen werden, wenn das Jugendamt als Beistand "gemäß § 1685 BGB" mit dem Wirkungskreis "Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber der Kindesmutter" bestellt wird.
Normenkette:
BGB § 1685 ; Fundstellen
DRsp I(167)274e-f
FamRZ 1981, 865