FG Münster - Urteil vom 29.01.2019
15 K 2858/15 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
EFG 2019, 559

Rechtsstreit um die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für die Überlassung einer Trauerhalle, sog. Aufbewahrungs- bzw. Abschiedsräume sowie von Leichenzellen an Angehörige verstorbener Personen

FG Münster, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 15 K 2858/15 U

DRsp Nr. 2019/3372

Rechtsstreit um die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für die Überlassung einer Trauerhalle, sog. Aufbewahrungs- bzw. Abschiedsräume sowie von Leichenzellen an Angehörige verstorbener Personen

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.8.2015 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2011 auf ./. 5.184,96 EUR und für 2012 auf 1.666,04 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für die Überlassung einer Trauerhalle, sog. Aufbewahrungs- bzw. Abschiedsräume sowie von Leichenzellen in 2011 und 2012 an Angehörige verstorbener Personen streitig.