Die Beteiligten streiten im Wege der Sprungklage um die Frage, ob der Verkauf von Popcorn, Nachos (Tortilla-Chips) und Hot Dogs durch die Klägerin als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - dem Regelsteuersatz unterliegt.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Kinokomplex in L. Im Eingangsbereich zu den Kinosälen werden an Verkaufstheken Nahrungsmittel wie Popcorn, Nachos, Süßigkeiten, Hot Dogs und Eis - von der Klägerin als Fingerfood bezeichnet verkauft.
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