FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2007
5 K 7371/05 B
Normen:
UStG (2005) § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 9 S. 1, 4, 5 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 5 Art. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 253

Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz für den Verkauf von Fingerfood in einem Kino

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 5 K 7371/05 B

DRsp Nr. 2007/23632

Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz für den Verkauf von Fingerfood in einem Kino

1. Beim Verkauf von teilweise selbst zubereitetem Fingerfood wie Popcorn, Nachos, Süßigkeiten, Hot Dogs und Eis an den Verkaufstresen im Foyer eines Kinokomplexes überwiegt nicht der Dienstleistungscharakter, so dass diese Verkäufe nach der ab 2005 anzuwendenden Gesetzesfassung nicht als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, sondern als nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegende "Lieferungen" zu behandeln sind (gegen Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2006, 7 K 27/06). 2. § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 2005 ist nicht in vollem Umfang konform mit der Richtlinie 77/388/EWG.

Normenkette:

UStG (2005) § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 9 S. 1, 4, 5 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 5 Art. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wege der Sprungklage um die Frage, ob der Verkauf von Popcorn, Nachos (Tortilla-Chips) und Hot Dogs durch die Klägerin als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - dem Regelsteuersatz unterliegt.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Kinokomplex in L. Im Eingangsbereich zu den Kinosälen werden an Verkaufstheken Nahrungsmittel wie Popcorn, Nachos, Süßigkeiten, Hot Dogs und Eis - von der Klägerin als Fingerfood bezeichnet verkauft.