FG Hessen - Beschluss vom 06.04.2006
6 V 1776/05
Normen:
UStG § 3a Abs. 1 ; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1 ;

Reiseleistung; Sonstige Leistung; Leistungsort; Umsatzsteuer - Ort der sonstigen Leistung bei Reiseleistungen

FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 6 V 1776/05

DRsp Nr. 2006/29566

Reiseleistung; Sonstige Leistung; Leistungsort; Umsatzsteuer - Ort der sonstigen Leistung bei Reiseleistungen

1. Bei Reiseleistungen ist Ort der sonstigen Leistungen dort, wo der Unternehmer die Leistung anbietet, er die Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlung an ihn geleistet wird. 2. Indizien für den Leistungsort sind die im Briefkopf angegebene Adresse, die Telefon- und Faxnummer, der Ort der Rechnungsausstellung sowie der im Vertrag angegebene Gerichtsstand.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1 ; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) die Umsätze der Antragstellerin aus dem Verkauf von Reisen an Unternehmer zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat.

Die Antragstellerin betreibt seit dem 16.01.1992 ein Einzelunternehmen unter der Firma "A". Der Sitz des Unternehmens befindet sich in B-Hessen, die Antragstellerin selbst wohnt in Monaco. Gegenstand des Unternehmens ist die Organisation von Einzel- oder Gruppenreisen nach Monaco (Reiseveranstaltung und Reisevermittlung), insbesondere der Verkauf von Reisen an andere Unternehmer. Die Reiseleistungen an Unternehmer berechnete die Antragstellerin ohne Umsatzsteuer (Bl. 47 - 55 AdV-Akte) und erfasste sie auch nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen.