FG Hamburg - Urteil vom 04.12.2008
5 K 32/07
Normen:
UStG § 13b; UStG § 25;
Fundstellen:
EFG 2009, 689

Reverse-Charge-Verfahren

FG Hamburg, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 5 K 32/07

DRsp Nr. 2009/4883

Reverse-Charge-Verfahren

Der Anwendung des § 13 b Abs. 2 UStG steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger selbst im Ausland ansässig ist.

Normenkette:

UStG § 13b; UStG § 25;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Personenbeförderungen mit im Inland nicht zugelassenen Omnibussen nach dem Umsatzsteuergesetz - UStG - und den Übergang der Steuerschuld (sog. Reverse-Charge-Verfahren).

Die Klägerin ist eine ... Aktiengesellschaft (A) mit Sitz in B. Sie betätigt sich als Reiseveranstalterin und organisiert Reisen in europäische Länder. Dabei erbringt sie gegenüber ihren Kunden u. a. Beförderungsleistungen mit Omnibussen. Für die Durchführung der Reisen nimmt die Klägerin die Leistungen von in ... ansässigen Busunternehmern in Anspruch. Diese führen die Beförderungen ausschließlich mit eigenen Bussen und Fahrern durch. Die Klägerin kauft die Leistungen der ... Busunternehmen zeitbezogen ein; sie bezahlt diese für jeden Tag ihrer Tätigkeit. In dem Leistungsentgelt der Klägerin enthalten sind die Kosten für die Zurverfügungstellung der Busse und der Fahrer, für Kraftstoff und für sonstige Aufwendungen, z. B. für Fähren, für Straßengebühren (Brücke zwischen D und E über ...).