BGH - Beschluss vom 14.05.2020
1 StR 6/20
Normen:
EStG § 15; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2021, 298
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 720 Js 18504/13 6 KLs 12/16

Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Nicht erklärte Umsätze bzw. Gewinne eines Imbissbetriebes und Grundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft; Umsatzsteuerschuldner ist der Betriebsinhaber; Schätzung im Steuerstrafverfahren

BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 1 StR 6/20

DRsp Nr. 2020/12805

Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Nicht erklärte Umsätze bzw. Gewinne eines Imbissbetriebes und Grundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft; Umsatzsteuerschuldner ist der Betriebsinhaber; Schätzung im Steuerstrafverfahren

1. Gegen wen als Unternehmer eines Gewerbebetriebs Umsatzsteuer festzusetzen ist, ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, wer in ertragsteuerlicher Hinsicht das Gewerbe des Imbissbetreibs führt und damit zur Gewerbe- und Einkommensteuer zu veranlagen ist. 2. Eine Schätzung im Steuerstrafverfahren kommt dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben. Das Gericht darf die Besteuerungsgrundlagen auch gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen, wenn sich eine konkrete Ermittlung als nicht möglich erweist und ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht kommen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. Juli 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Schuldspruch in den Fällen 3, 6 und 9 der Urteilsgründe (Einkommensteuerverkürzung 2009, 2010 und 2011),

b)

im gesamten Strafausspruch.

2. 3.